Ehemalige Bürgermeister
Das Gemeindeedikt von 1818, fußend auf der Bayerischen Verfassung von 1808, nach dem Vorbild Westfalens, machte den Weg frei für die Wiederherstellung der gemeindlichen Selbstverwaltung.
Durch das Gemeindeedikt von 1818 erhielten die Stadtgemeinden einen Bürgermeister und einen Magistrat (Stadtrat). Die Rural- oder Landqemeinden einen Gemeindevorsteher mit einem Kollegium von Gemeindebevollmächtigten, bzw. einen Gemeindeausschuß, die jeweils frei gewählt wurden. Die Gremien hatten unter anderem folgende Befugnisse: Die Verteilung und Erhebung der Gemeindeumlagen, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Armenpfleqe, das Kirchen- und Volksschulwesen und die Leitung der Ortspolizei.
(Hartmann: Bayerns Weg in die Gegenwart. Verlag Pustet, Regensburg 1989)