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Gegendarstellung der Verwaltungsgemeinschaft Polling zum Artikel im Mühldorfer Anzeiger vom 21.11.2024 - Weil i ned mog? geht nicht 

    Der Sportverein Polling hat bei der Gemeinde Polling einen Antrag auf Bürgschaft für den Bau einer Bewässerungsanlage gestellt.

    Ich habe daraufhin den Vorsitzenden des Sportvereins hingewiesen, dass für die Behandlung im Gemeinderat aus haushaltsrechtlichen Gründen ausreichende Unterlagen (z.B. Konto- und Vermögensbestände des Vereins, Bankunterlagen zur Kreditgewährung hinsichtlich dauerhafter Leistungsfähigkeit) vorzulegen sind.

    Bis zur Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2024 lagen der Gemeinde keine diesbezüglichen Unterlagen vor, so dass nach meiner Ansicht aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Behandlung im Gemeinderat nicht möglich war.

    Am 16.10.2024 hat Gemeinderat Thomas Jobst zuerst per WhatsApp in der internen

    Gemeinderatschatgruppe einen Antrag zur Übernahme einer Bürgschaft zur Zwischenfinanzierung für den TSV 66 Polling gestellt.

    Dieser Antrag ging in der Gemeinde am Tag der Gemeinderatssitzung, Donnerstag 17.10.2024, ein.

    Der erste Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die

    Beratungsgegenstände vor. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufgeklärt werden. Deswegen regelt die Geschäftsordnung der Gemeinde auch näher, wann und wie diese Anträge einzureichen sind. Gemeinderat Thomas Jobst war bekannt, dass die Verwaltung mit dem Vorsitzenden des Sportvereins in Kontakt steht und noch Unterlagen ausständig waren.

    In § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde Polling ist geregelt, dass Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, schriftlich oder elektronisch zu stellen und

    ausreichend zu begründen sind. Anträge sollen spätestens am 9. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden, damit eine Behandlung in der Sitzung erfolgen kann. Ist der Antrag rechtzeitig eingegangen und erfüllt er die zwingend einzuhaltenden formellen Voraussetzungen, setzt der 1. Bürgermeister diesen Antrag möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen.

    Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. Der Antrag von Gemeinderat Thomas Jobst führt zu einer außerplanmäßigen Ausgabe im Haushalt 2024 der Gemeinde Polling. Einen Deckungsvorschlag enthielt der Antrag von Gemeinderat Jobst nicht.

    Die Frist für die Behandlung des Antrags von Gemeinderat Jobst in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2024 war somit abgelaufen.

    § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung bietet die Möglichkeit, wie das Landratsamt Mühldorf a. Inn richtigerweise erläutert hat, einen Antrag trotz verspäteten Eingang in die Tagesordnung aufzunehmen.

    Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

    1.die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt

    oder

    2.sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

    Nummer 1 verlangt eine „objektive Dringlichkeit“ des Antrags, d.h. es stellt sich eine Situation dar, die ein unmittelbares Handeln zur Abwehr einer andernfalls drohenden Gefahr erforderlich macht. Es muss sich daher eine Situation darstellen, die nicht unter Einhaltung der regulären Abläufe und Fristen entschieden werden kann. An die Dringlichkeit und die für die Gemeinde zu erwartenden Nachteile sind dabei strenge Maßstäbe zu setzen. Gemeinderat Jobst sind diese Regelung als langjähriges Gemeinderatsmitglied auch bekannt.

    Tatsache ist, dass der Gemeinde nicht alle erforderlichen Unterlagen, die für die Gewährung einer Bürgschaft haushaltsrechtlich einzubringen sind, vorlagen. Die Verwaltung stand diesbezüglich in ständigen Kontakt mit dem Vorsitzenden des Sportvereins. Eine Bürgschaft beinhaltet weitreichende Verpflichtungen finanzieller Natur, weshalb der Abschluss -nicht nur, aber gerade für eine Gemeinde- rechtlich einwandfrei abgeklärt werden muss. Schließlich können solche Vorgänge auch von der Kommunalaufsicht im Landratsamt haushaltsrechtlich geprüft und gerügt werden, was im Fall der Gemeinde Polling keine Seltenheit darstellt. Soweit durch fehlende Unterlagen seitens des Antragsstellers eine Verzögerung der Behandlung eintritt, kann sich nach meiner Auffassung keine „objektive Dringlichkeit“ für den Antrag von Gemeinderat Jobst ergeben.

    Ob dadurch eine -unzulässige- materielle Vorprüfung des Antrags durch meine Person erfolgt, müsste juristisch geklärt werden. In jedem Fall hätte eine Behandlung des Antrags von Gemeinderat Jobst nach meiner Auffassung auch unproblematisch in der nächsten Sitzung des Gemeinderats (bei Vorlage der Unterlagen) erfolgen können. Im Übrigen wäre der Antrag des Sportvereins dann auch durch den 1. Bürgermeister in die Tagesordnung aufgenommen worden.

    Ich habe in der Sitzung den Gemeinderat insgesamt und insbesondere Gemeinderat Jobst auf den Mangel der Unterlagen hingewiesen. Meine Aussage beschränkte sich dabei nicht, wie vom OVB plakativ in seiner Ausgabe vom 21.11.2024 ausgeführt, auf den Ausspruch „weil i ned mog“. Dies entspricht nicht der Wahrheit.

    Die Geschäftsleitung hat im Anschluss an die Gemeinderatssitzung zusammen mit dem Vorsitzenden des Sportvereins und dem 2. Bürgermeister positive Gespräche geführt, bei der auch alle Unklarheiten ausgeräumt werden konnten. Es stellt sich so dar, dass der Sportverein seine Bewässerungsanlage ohne Bürgschaft der Gemeinde Polling finanzieren kann.

    Dies hat der Vorsitzende des Sportvereins auch Gemeinderat Jobst und dem Leiter der Kommunalaufsicht, Herrn M. im Landratsamt mitgeteilt. Gemeinderat Jobst hat es aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht als nötig angesehen, bis heute seinen Antrag zurückzuziehen.

    Des Weiteren wird im OVB-Artikel vom 21.11.2024 vom Landratsamt erläutert, dass eine Ablehnung der Tagesordnung nicht zum Sitzungsende geführt hätte.

    Nur der Klarheit wegen weise ich darauf hin, dass dies kein Thema im Gemeinderat Polling war, sondern einen Vorgang im Verwaltungsgemeinschaftsrat Polling betraf. Eine bessere Recherche der OVB-Redakteure halte ich im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Polling hier schon für angebracht.

    Unabhängig davon handelt es sich bei der zitierten Auffassung des Landratsamtes um eine persönliche Meinung des entsprechenden Sachbearbeiters, die in eklatanten Widerspruch zu der rechtlichen Einschätzung von Juristen des Bayerischen Gemeindetages bzw. einer renommierten Kanzlei für Kommunalrecht stehen.

    Es stellt sich ganz einfach die Frage- wenn etwas abgelehnt wurde (Tagesordnung), was sollte man dann der Reihe nach behandeln und beschließen?

    Polling, 22.11.2024

    Lorenz Kronberger

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